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Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Wie können Sie ihre Zeugenentschädigung geltend machen?

Bitte wenden Sie sich an die Zeugenstelle im Erdgeschoss Zi. 26, direkt neben dem Haupteingang.  Dort werden Sie von Herrn Köhler erwartet. Er ist telefonisch erreichbar unter 0731-189-2180.


Entschädigungsbeträge werden grundsätzlich auf eine von Ihnen anzugebende Bankverbindung überwiesen. Dies geschieht in der Regel innerhalb weniger Tage durch die Landesoberkasse Metzingen.


Sollte die Zeugenstelle nach Ende der regulären Dienstzeit nicht mehr besetzt sein, finden Sie dort Formulare, mit denen Sie die Entschädigung beantragen können.

Alternativ können Sie die entsprechenden Antragsformulare bereits hier ausdrucken:

Bescheinigung betreffend Verdienstausfall

Antrag Zeugenentschädigung

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